§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein heißt „Jazzin´Erftstadt“ ; er ist ein Idealverein und führt nach seiner Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz e.V. Sitz: Erftstadt. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur der Jazzmusik.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung von Jazz-Veranstaltungen in Erftstadt, insbesondere durch die Förderung jugendlicher Musiker.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins haben sie keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben und Geschäfte, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder gemäß § 5, Absatz 2.
- Der Austritt kann jeweils zum Monatsende durch schriftliche Erklärung des Mitglieds erfolgen. Im Falle eines Austritts besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen oder Spenden.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von einem Mitglied beantragt werden. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, nachdem der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme in der Mitgliederversammlung hatte, mit einfacher Mehrheit.
§5 Beitrag
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festsetzt.
- Werden Beiträge länger als drei aufeinander folgende Monate trotz Anmahnung nicht gezahlt, erlischt die Mitgliedschaft.
§6 Finanzierung und Vereinsvermögen
- Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, dem Reinerlös der durch den Verein veranstalteten Konzerte und öffentlichen Zuschüssen.
- Alle Mittel des Vereins sind für die gemeinnützigen Zwecke gemäß §2 dieser Satzung gebunden. Ihre Verwendung ist in der Rechnungsführung nachzuweisen.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
- Zu den Aufgaben der MV gehören:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes (Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden)
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Kassenwartes
- Entlastung des Kassenwartes
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Beschlussfassung über Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
- Die ordentliche MV soll einmal jährlich stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Kalendertagen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einberufen.
- Eine außerordentliche MV ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenigstens 1/3 der Mitglieder einen entsprechenden Antrag unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim Vorstand stellen. Zu ihr ist unter Beachtung der Formalitäten gemäß Absatz 2 einzuladen.
- Ordentliche und außerordentliche MV sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden Mitglieder.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden, soweit nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können nur über Tagesordnungspunkte gefasst werden. Zusätzliche Tagesordnungspunkte können nur aufgenommen werden, wenn dies die MV einstimmig beschließt. Zu Beginn einer MV wählt diese einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Die Beschlüsse der MV werden protokolliert, von Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet.
§9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Kassenwart, dem Schrift-führer und einer von der jeweiligen Mitgliederversammlung festzulegenden Zahl von Beisitzern. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, den beiden 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, von denen einer der 1. Vorsitzende oder ein stellv. Vorsitzender sein soll. Vereinsintern wird bestimmt, dass ein Zusammenwirken eines Vorstandsmitgliedes mit einem stellv. Vorsitzenden nur zulässig sein soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
- Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Vorstandes durch die MV. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand tritt zu Sitzungen nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sämtliche Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle sind den Mitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen. Sitzungen des Vorstandes sind für Mitglieder öffentlich.
- Für zeitlich begrenzte Vorhaben, die den Zwecken des Vereins dienen, kann der Vorstand Ausschüsse berufen, denen auch Personen angehören dürfen, die nicht Mitglieder des Vereins sind.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an:
Kinderhospiz Erftstadt
Carl-Schurz-Straße 105
50374 Erftstadt
das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Redaktioneller Hinweis:
Dies ist die Version der Satzung, welche im Februar 2012 zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister dem Amtsgericht Brühl vorgelegt wurde.